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Autor Boris Hoeller am 11. Oktober 2013:

Bundesverwaltungsgericht zu Grenzen zulässiger Werbung im Staatsmonopol

Nach der im Oktober 2013 im Detail bekannt gewordenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht, dürfen Behörden die Monopolregelung nicht anwenden, wenn diese die unionsrechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit unverhältnismäßig beschränken würde. Das kann aus systematischen Verstößen der Monopolträger gegen die Grenzen zulässiger Werbung herzuleiten sein (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 Az. 8 C 10.12 Rn. 27).
Eine Monopolregelung, die auf die Bekämpfung der Spielsucht und den Spielerschutz als zwingende Gründe des Allgemeininteresses gestützt wird, sei nur verhältnismäßig, wenn sie ebenso wie ihre Anwendung in der Praxis geeignet ist, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt. Mit diesem Obersatz bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung des OVG Münster, das die Werbepraxis der Blockgesellschaften in 3 Punkten für übermessen beurteilt hatte. Betroffen war insbesondere die Werbepraxis um Jackpots und der Verweis auf die Hilfe von Lotterieerträgen für gute Zwecke.
Kommentar: Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht zeigt die Grenzen für zulässiges Werbeverhalten auf und wird auch unter Geltung des GlüStV(2012) für das Werberecht im Glücksspielwesen Bedeutung erlangen.

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